Die Satzung des Bessiner Kammerchor e.V.

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Bessiner Kammerchor“. Er hat seinen Sitz in der Winterbergstraße 21, 01277 Dresden, und ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Dresden eingetragen und führt den Zusatz “e.V.“.

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor. Er stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder sonstwie ideologischen Richtung.

§ 3 – Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht der/dem Betroffenen die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluß
c) durch Tod
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist und ist jederzeit möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit den Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

§ 5 – Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt von dem von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlaß beschlossenen Umlagesatz.
Über Ermäßigungen oder den Erlaß von Zahlungen aus sozialen Gründen entscheidet der Vorstand auf Anfrage.

§ 6 – Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 – Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist 20 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch die Schriftführerin/den Schriftführer protokolliert und gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellverteter / Stellvertreterin unterzeichnet. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Entgegennahme des musikalischen Berichtes der Chorleiterin/des Chorleiters

§ 9 – Der Vorstand

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) der Chorleiterin/dem Chorleiter.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) die/der Vorsitzende
b) die/der stellvertretende Vorsitzende
c) die Kassenführerin/der Kassenführer
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand legt die Ämterverteilung selbst fest.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte der/des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt mit der Ausnahme der Chorleiterin/des Chorleiters, die/der nach Probedirigat und mehrheitlicher Empfehlung des Chores durch den geschäftsführenden Vorstand berufen wird.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 – Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren/Liquidatorinnen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 – Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 28.08.2005 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Bessiner Kammerchor e.V.